Finanzhaushalt (Art. 86-94 Kirchenordnung)
Die Führung des Finanzhaushaltes gehört in den Kantonen Bern und Solothurn zu den staatlich geregelten Angelegenheiten der Kirchgemeinde und steht unter staatlicher Aufsicht. Entsprechend sind staatliche Vorschriften massgebend. Im Kanton Jura ist die Führung des Finanzhaushaltes durch kirchliches Recht geregelt.
Das Recht, Steuern zu erheben, ist staatlich geregelt. Für die weitsichtige Planung des Finanzhaushaltes ist der Kirchgemeinderat verantwortlich. Der Finanzverwalter unterstützt den Rat in dieser Aufgabe.
Der Kirchgemeinderat legt dem zuständigen Organ (in der Regel der Kirchgemeindeversammlung) jährlich das Budget, die Steueranlage bzw. den Steuerfuss sowie die Rechnung zum Beschluss vor.
Für Kirchgemeinden im Kanton Bern gibt die Website Gemeindefinanzen der Direktion für Inneres und Justiz einen detaillierten Überblick zu allen Finanzfragen in der Kirchgemeinde.
Die Kirchgemeinden im Kanton Bern erstellen laut Art. 64 Gemeindeverordnung einen Finanzplan, der einen Überblick über die mutmassliche Entwicklung des Finanzhaushaltes in den nächsten vier bis acht Jahren gibt.
Zu beachten gilt, dass bei Beschaffungen bzw. Auftragsvergaben, z.B. bei Bauvorhaben, besondere kantonale und eidgenössische Vorschriften gelten. Bitte konsultieren Sie rechtzeitig die untenstehende Anlaufstelle beim Kanton.
Staatliche Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem BeschaffungswesenZentrale Koordinationsstelle Beschaffung
HRM2
Die Kirchgemeinden des Kantons Bern haben auf den 1. Januar 2019 ihre Rechnungslegung auf HRM2 umgestellen müssen. Die Webseite HRM2 des Amtes für Gemeinden und Raumordnung enthält Arbeits- und Praxishilfen zu HRM2.
Für die Führung des Finanzhaushaltes sind die Kirchenverfassung und die von der Kirchenversammlung oder dem Kirchenrat erlassenen Vorschriften massgebend. Der Finanzhaushalt steht unter der Aufsicht des Kirchenrates.
Für Kirchgemeinden im Kanton Solothurn gibt die Website Gemeindefinanzen des Departements Volkswirtschaft Auskunft. Detaillierte Hinweise und Hilfen gibt das
Handbuch Rechnungswesen der solothurnischen Gemeinden.
§ 138 Gemeindegesetz schreibt den Kirchgemeinden einen Finanzplan vor. Der Finanzplan stellt ein unverzichtbares Führungsinstrument für die Exekutive dar und liefert wichtige Informationen für die Legislative.
Zu beachten gilt, dass bei Beschaffungen bzw. Auftragsvergaben, z.B. bei Bauvorhaben, besondere kantonale und eidgenössische Vorschriften gelten. Bitte konsultieren Sie rechtzeitig die untenstehende Anlaufstelle beim Kanton.
Staatliche Anlaufstelle in Finanzangelegenheiten:
Unter den Kirchgemeinden der Kantone Bern und Solothurn besteht jeweils ein Finanzausgleich. Der Finanzausgleich unter den Berner Gemeinden wird von der
Fachstelle Finanzen der gesamtkirchlichen Dienste verwaltet, der Finanzausgleich unter den Solothurner Gemeinden von der
Bezirkssynode Solothurn.
Der Synodalrat bestimmt jährlich die obligatorischen gesamtkirchlichen Kollekten an bestimmten Feiertagen. Über die Bedeutung der Kollekte im Gottesdienst finden Sie Informationen im Kapitel Gottesdienstelemente. Der Synodalrat empfiehlt (hier die Empfehlung) 5% des Kirchensteuerertrages für die drei kirchlichen Hilfswerke HEKS, mission21 und Brot für alle zu verwenden.
Kirchliche Anlaufstelle in Finanzangelegenheiten:
Fachstelle Finanzen der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn (Art. 86-94 Kirchenordnung), Kontakt in der
Adresssammlung auf der Website
www.refbejuso.ch
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