Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 5

Ressort Personelles

Für alle Mitarbeitenden der bernischen und solothurnischen Kirchgemeinden (im Kanton Bern mit Ausnahme der Pfarrer) gilt das Personalrecht der Kirchgemeinde.

Im Kanton Bern bestimmt die Kirchgemeinde grundsätzlich autonom, wie sie ihr Personal anstellt (Wahl für eine feste Amtsdauer, öffentlich-rechtliche Anstellung oder privatrechtliche Anstellung nach OR). Soweit sie keine besonderen eigenen Regelungen erlässt, gilt das Opens external link in new windowfür das kantonale Personal empfohlene Dienstrecht.

Im Kanton Solothurn wird das Personal öffentlich-rechtlich entweder durch Wahl auf eine feste Amtsdauer (Beamtung) oder auf unbestimmte Zeit angestellt; eine privatrechtliche Anstellung nach OR ist für aushilfsweise oder befristet angestelltes Personal möglich.

Der Kanton Bern bietet zahlreiche Opens external link in new windowArbeitshilfen an, die Kirchgemeindebehörden über das Personalrecht informieren und sie bei der Führung der Mitarbeitenden unterstützen. Zu finden sind insbesondere Muster für die Opens external link in new windowUnbefristete öffentlich-rechtliche Anstellung mit Vertrag oder für die Opens external link in new windowAnstellung nach Obligationenrecht (OR).

Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn stellen folgende grundsätzliche Opens external link in new windowArbeitshilfen zur Verfügung;

Opens external link in new windowKontakte und Arbeitshilfen für Personalverantwortliche

Opens external link in new windowLeitfaden zum Gespräch mit Mitarbeitenden (ausser Pfarramt) (MAG) (speziell zum Pfarramt, siehe unten),

Opens external link in new windowGesprächsbogen für das allgemeine MAG.

Grundsätze zu Weiterbildung und Supervision der kirchlichen Mitarbeitenden sowie die Voraussetzungen für die Subventionierung haben die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn Opens external link in new windowhier geregelt.

Ebenso findet sich hier die Opens external link in new windowVerordnung zum Langzeitkonto der gesamtkirchlichen Dienste, welche - allenfalls in angepasster Form und mit Ausnahme der Pfarrschaft - auch in Kirchgemeinden angewandt werden kann.

Die Opens external link in new windowVerordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht gibt u.a. grundsätzliche Hinweise zum Umgang mit Konflikten.

Die Opens external link in new windowHandreichung “Konflikte in Kirchgemeinden rechtzeitig erkennen und angemessen angehen – respektvoll und wertschätzend” zeigt Ihnen, wie Sie Konflikten vorbeugen können und mit welchen dienlichen Schritten ein Konflikt bearbeitet werden kann.

 

Katechetinnen und Katecheten sowie KUW-Mitarbeitende

Vorgaben zur kirchlichen Unterweisung (KUW) sowie zum katechetischen Amt sind für das deutschsprachige Kirchengebiet festgelegt in der Opens external link in new windowVerordnung über die kirchliche Unterweisung im deutschsprachigen Gebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das katechetische Amt und für das französischsprachige Sprachgebiet in der Opens external link in new windowOrdonnance sur la Catéchèse (siehe auch vertiefend das Kapitel Opens external link in new windowDas katechetische Amt).

Katechetinnen und Katecheten werden vom Kirchgemeinderat für ein verbindliches Pensum angestellt und im Monatslohn entlöhnt. Sie werden vom Kirchgemeinderat in einem Gottesdienst in ihr Amt eingesetzt. Anstellung und Amtseinsetzung setzen die Beauftragung durch die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn voraus.

Der Arbeitsaufwand wird nach Anzahl Arbeitsstunden pro Schuljahr (nicht Lektionen) berechnet. Als Hilfsmittel für die Berechnung der Anstellungsprozente steht eine Online-Plattform zur Verfügung. Wir empfehlen den Kirchgemeinden, dieses Hilfsmittel für alle Katechetinnen und Katecheten konsequent anzuwenden.

Um den Zugang zur beruflichen Vorsorge (2. Säule) zu gewährleisten, wird bei mehreren kleinen Pensen einer Katechetin oder eines Katecheten die Anstellung durch eine einzige Kirchgemeinde empfohlen. Diese stellt den anderen beteiligten Kirchgemeinden für die entsprechenden Lohnanteile und Sozialleistungen monatlich oder jährlich Rechnung.

Weitere Dokumente

KUW Mitarbeitende erfüllen ihre Aufgaben unter der Verantwortung, in Begleitung und nach den Weisungen der für die KUW-Gruppe verantwortlichen Person.

 

Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone

Vorgaben zur sozialdiakonischen Arbeit sowie zum sozialdiakonischen Amt sind für das deutschsprachige Kirchengebiet festgelegt in der Opens external link in new windowVerordnung über die sozialdiakonische Arbeit im deutschsprachigen Gebiet der Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das sozialdiakonische Amt. Für das Arrondissement du Jura gilt die Opens external link in new windowVerordnung über die diakonische Arbeit im Arrondissement du Jura und über die Diacres (vertiefend dazu auch das Kapitel Das sozialdiakonische Amt).

Eine kirchlich-theologische Ausbildung können Sozialdiakoninnen und -diakone im Bildungsangebot der Kirchen Bern-Jura-Solothurn Opens external link in new windowRefModula erwerben.

Neu gibt es die Möglichkeit, Opens external link in new windowKostenbeiträge an sozialdiakonische Ausbildungsplätze zu beantragen.

 

Organistinnen und Organisten

Opens external link in new windowEmpfehlung für die Anstellung und Besoldung von Organistinnen und Organisten

Opens external link in new windowWegleitung für den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Plattformen des Opens external link in new windowReformierten Kirchenmusikerverbandes Schweiz und des Opens external link in new windowBernischen Organistenverbandes unterstützen Kirchgemeinden bei der Suche nach Organistinnen.

 

Sigristinnen und Sigristen

Opens external link in new windowHier erfahren sie mehr über das Berufsbild Sigrist:in

Der Opens external link in new windowSchweizerische Sigristen-Verband bietet Informationen und Beratungen zu Dienst- und Besoldungsangelegenheiten von Sigristinnen an, Kontaktperson für weitergehende Fragen: Opens window for sending emailWerner Appenzeller, 8330 Pfäffikon, Tel. +41 76 330 08 16.

 

Pfarrerinnen und Pfarrer

Das Arbeitsverhältnis der Pfarrpersonen im Kanton Bern ist im Opens external link in new windowPersonalreglement für die Pfarrschaft (PRP) und in weiteren Erlassen der Landeskirche geregelt (z.B. in der Opens external link in new windowPersonalverordnung für die Pfarrschaft). Ist eine Pfarrstelle neu zu besetzen, finden Sie alle sachdienliche Informationen Opens external link in new windowhier.

Das Opens external link in new windowMerkblatt zur Ausgestaltung der Dienstwohnungspflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer enthält die Regelungen zur Dienstwohnungspflicht.

Im Kanton Solothurn richtet sich das Arbeitsverhältnis der Pfarrerinnen nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Kirchgemeinde. Im Kanton Jura gilt die Ordonnance concernant les ecclésiastiques.

Nehmen Sie bei Fragen frühzeitig Kontakt mit der Opens window for sending emailFachstelle Personal oder der Opens window for sending emailFachstelle Personalentwicklung Pfarrschaft auf.

Das Opens external link in new windowProzesshandbuch für Personelles Pfarrschaft bietet detaillierte Fachinformationen zu den Personalabläufen in Bezug auf Pfarrpersonen.

 

Arbeitshilfen für die Erstellung des Stellenbeschriebs:

Opens external link in new windowKleines Handbuch zum Online-Stellenbeschrieb

Opens external link in new windowInformatiktool zur Erstellung eines Stellenbeschriebs

 

Arbeitshilfen für Mitarbeitergespräche:

1. Jahr: Opens external link in new windowFeedbackgespräch zwischen Ratsdelegation und Pfarrer/in, moderiert durch den Regionalpfarrer

2. Jahr: Opens external link in new windowStandortgespräch zwischen Pfarrer/in und Regionalpfarrer

3. Jahr: Opens external link in new windowOrganisationsgespräch zwischen Kirchgemeinderat, Pfarrer/in und ev. weiteren Mitarbeitenden, moderiert durch den Regionalpfarrer

Leitfaden für Kirchgemeinderäte zum MAG mit Pfarrpersonen

 

 

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