Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 2

Die Mitglieder der Kirche

Den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn kann nur angehören, wer zugleich einer Kirchgemeinde angehört.

BE

Wie die Mitgliedschaft in der reformierten Kirche im Kanton Bern geregelt ist, zeigt Art. 6 der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterKirchenverfassung.

JU

Die Mitgliedschaft in der evangelisch-reformierten Kirche von Republik und Kanton Jura richtet sich nach Art. 6 der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterConstitution.

SO

Wie die Mitgliedschaft in der reformierten Kirche in den zum bernischen Kirchengebiet gehörenden solothurnischen Kirchgemeinden geregelt ist, zeigt Art. 6 der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterKirchenverfassung.

Kirchenein- und -austritte regeln die Art. 5-12 Opens external link in new windowKirchenordnung; für die Kirche im Kanton Jura gilt zusätzlich Art. 7 der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterConstitution.

Für Informationen zum Kircheneintritt steht ein eigenes Opens external link in new windowInternetportal zur Verfügung.

Kirchenaustritt von Jugendlichen: Junge Menschen, welche aus der Kirche austreten wollen, bedürfen bis zum Alter von 16 Jahren der Zustimmung der Eltern. Ab 16 Jahren dürfen sie selbst über einen Kirchenaustritt entscheiden.

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