Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 6

Staatliche Aufsicht Kanton Bern

In Bezug auf «Äusserlichkeiten» wie die Organisation unterstehen die Kirchgemeinden im Kanton Bern der Aufsicht durch das zuständige Regierungsstatthalteramt. Dieses berät die Kirchgemeinden, führt periodisch Kontrollbesuche durch und trifft die notwendigen Vorkehren, damit die ordnungsgemässe Führung und Verwaltung der Kirchgemeinden gewährleistet ist. Es entscheidet zudem über Beschwerden gegen Verfügungen, Erlasse, Wahlen und Abstimmungen und andere Beschlüsse der Kirchgemeinden.

Die Finanzaufsicht wird durch das Opens external link in new windowAmt für Gemeinden und Raumordnung ausgeübt. Es unterstützt die Kirchgemeinden durch Arbeitshilfen, genehmigt bestimmte Beschlüsse in finanziellen Angelegenheiten, zum Beispiel Abweichungen von den kantonalen Abschreibungsvorschriften, und betreibt ein System zur Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Gemeinden. Das Opens external link in new windowAmt für Gemeinden und Raumordnung ist überdies zuständig für die Vorprüfung und Genehmigung des Organisationsreglements der Kirchgemeinden.

Bei ernsthafter Störung oder Gefährdung der Kirchgemeindeverwaltung kann der Kanton eine aufsichtsrechtliche Untersuchung anordnen und die nötigen Vorkehren bis hin zu Einsetzung einer besonderen Verwaltung treffen (wenn zum Beispiel kein beschlussfähiger Kirchgemeinderat mehr besteht). Eingreifen kann der Kanton insbesondere auch dann, wenn das finanzielle Gleichgewicht der Kirchgemeinde gefährdet ist oder die Kirchgemeinde über kein gültiges Budget verfügt.

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