Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 7

Weitere kirchliche Mitarbeitende

Weitere kirchliche Mitarbeitende können in der Kirchgemeinde besondere Aufgaben, zum Beispiel in Bildung oder Sozialdiakonie, wahrnehmen, ohne als Katechet oder Sozialdiakonin beauftragt zu sein (Art. 145f. Opens external link in new windowKirchenordnung).

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