Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 6

Kirchliche Aufsicht

In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die Kirchgemeinden der Aufsicht durch den Synodalrat. Der Synodalrat kann von den Kirchgemeinden Rechenschaft verlangen, er kann Untersuchungen durchführen, Gutachten einholen, Weisungen erlassen und Ermahnungen aussprechen. Stellt er fest, dass Probleme Angelegenheiten betreffen, die der Staat beaufsichtigt, kann er den zuständigen staatlichen Stellen aufsichtsrechtliche Vorkehren gemäss staatlicher Gesetzgebung beantragen (Art. 175 Opens external link in new windowKirchenordnung).

In innerkirchlichen Konflikten, namentlich in Konflikten zwischen Kirchgemeinderat und Pfarrern, Katecheten oder Sozialdiakoninnen, hilft der Synodalrat, nach Lösungen zu suchen. Er entscheidet auf Antrag einer beteiligten Partei oder von Amtes wegen, soweit dazu nicht staatliche Stellen zuständig sind (Art. 175 Opens external link in new windowKirchenordnung). Einzelheiten regelt die Opens external link in new windowVerordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht.

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