Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 5

Ressort Bau/Liegenschaften

Art. 95-99 Opens external link in new windowKirchenordnung

Der Kirchgemeinderat kann Gebäude der Kirchgemeinde anderen christlichen Kirchen, Gemeinschaften und Gruppen oder auch nichtchristlichen Religionen zur Verfügung stellen, sofern diese keine eigenen geeigneten Räume besitzen. Er kann die Gebäude auch der Öffentlichkeit und Privaten zur Verfügung stellen (Art. 96 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Der Kirchgemeinderat ist verantwortlich für den Unterhalt der kirchlichen Gebäude.

Opens external link in new windowHier finden Sie eine erste Übersicht über dienliche Kontakte und Arbeitshilfen.

Für Liegenschaften, die dem Kanton Bern gehören, steht der Kirchgemeinderat in Verbindung mit der Opens external link in new windowkantonalen Liegenschaftsverwaltung.

Bei Gebäuden, die historisch wertvoll oder geschützt sind, konsultiert der Kirchgemeinderat vor jeder baulichen Veränderung die zuständige Opens external link in new windowDenkmalpflege des Kantons Bern, die Opens external link in new windowDenkmalpflege des Kantons Solothurn oder die Opens external link in new windowSection des monuments historiques des Kantons Jura und stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gesuche um finanzielle Beihilfe.

Im Betrieb oder bei der Renovation kirchlicher Gebäude sind umweltschonende und energiesparende Massnahmen zu berücksichtigen. Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn stellen einen Opens external link in new windowFörderfonds für Solaranlagen bereit und unterstützenOpens external link in new window Energieberatungen und die Einführung eines kirchlichen Umweltmanagementsystems finanziell.

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