Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 4

Gemeinde gestalten und entwickeln

Art. 18, 102 und 104 Opens external link in new windowKirchenordnung
Die Gemeinschaft der Kirche bzw. Kirchgemeinde ist auf das Mitdenken, das Mitbeten und die Mitarbeit aller Glieder angewiesen (Art. 18, 102 Opens external link in new windowKirchenordnung).
Alle –  die Organe der Kirchgemeinde, die Pfarrpersonen und die weiteren Mitarbeitenden zusammen mit den Mitgliedern der Kirche –  sind deshalb aufgerufen, am Aufbau einer in Verkündigung, Gemeinschaft und solidarischem Dienst lebendigen Gemeinde mitzuwirken (Art. 101 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Informationen und Unterstützungsangebote zum gemeinsamen Gestalten und Entwickeln der Gemeinde finden sich unter Opens external link in new windowPartizipation.

Die Mitgestaltung und das Weiterentwickeln von Kirche beginnt bereits im frühen Generationenbogen. Auf der Plattform «refbejungso» werden aktuelle Ideen und Angebote wie beispielsweise «Jugend gestaltet Kirche» beschrieben.

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