Art. 18, 102 und 104 Kirchenordnung
Die Gemeinschaft der Kirche bzw. Kirchgemeinde ist auf das Mitdenken, das Mitbeten und die Mitarbeit aller Glieder angewiesen (Art. 18, 102 Kirchenordnung).
Alle – die Organe der Kirchgemeinde, die Pfarrpersonen und die weiteren Mitarbeitenden zusammen mit den Mitgliedern der Kirche – sind deshalb aufgerufen, am Aufbau einer in Verkündigung, Gemeinschaft und solidarischem Dienst lebendigen Gemeinde mitzuwirken (Art. 101 Kirchenordnung).
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