Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 4

Auftrag: Gemeinschaft

Art. 18 Opens external link in new windowKirchenordnung
1 Die Kirchgemeinde ist gerufen zum Hören und Tun des Wortes Gottes, zur Gemeinschaft im Gottesdienst und im Alltag, zur Weitergabe ihres Glaubens und zum solidarischen Dienst an den Menschen. 2 Sie wird aufgebaut durch die Gaben und Kräfte, die Gott ihren Gliedern schenkt. Sie bietet ihre Dienste allen ihren Gliedern an.“

Gemeinschaft gehört grundlegend zum Verständnis als Kirche. Christliches Leben ist nicht auf die Privatsphäre beschränkt, sondern vollzieht sich wesentlich auch in Gemeinschaft: in einer Gemeinschaft von Menschen, die im Leben auf die Frohe Botschaft des Evangeliums vertrauen und es in Wort und Tat weitertragen.
Gemäss dem Vorbild Jesu (Tischgemeinschaft) ist die Kirche eine offene und einladende Gemeinschaft, die nationale, soziale oder politische Grenzen überwindet und das Evangelium als Verheissung Gottes für alle Gläubigen zugänglich macht.

Wesentlicher Sinn dieser Gemeinschaft als Kirche bzw. als Kirchgemeinde ist es, dass in ihr gegenseitige Unterstützung und Solidarität gelebt und erfahren werden. Dies beginnt beim konkreten Dienst an notleidenden oder bedrängten Mitmenschen und reicht bis zur solidarischen Verbundenheit mit Christen und Christinnen in allen Teilen der Welt. Siehe dazu auch die Ausführungen im Kapitel Opens internal link in current windowDiakonie und Seelsorge.

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