Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 4

Auftrag: Solidarische Gemeinde

Art. 76 Opens external link in new windowKirchenordnung
"Die Kirchgemeinde ist berufen zum solidarischen Dienst an allen Menschen, besonders aber an den Bedrängten, Benachteiligten und Notleidenden. Sie unterstützt, was Leben, Würde, Freiheit und Recht der Menschen schützt und der Bewahrung von Gottes Schöpfung dient."

Diakonie wird in der Kirchenordnung in einem umfassenden Sinn verstanden. Vom Wortsinn her bedeutet Diakonie Dienstleistung; im Urchristentum wurde sie verstanden als Hilfe und Fürsorge in der Gemeinde – heute ist Diakonie ein Sammelbegriff für vielfältige kirchliche Sozialarbeit und Lebenshilfe.

Diakonie erfüllt den kirchlichen Auftrag der Evangeliums-Verkündigung im Handeln. Sie bezeugt die Liebe und Zuneigung Gottes, indem sie Menschen in allen Bereichen des persönlichen, sozialen und öffentlichen Lebens Beistand anbietet. Diakonie setzt damit die soziale Dimension des Evangeliums um. Sie handelt konkret im sozialen und politischen Alltag. Sie ist präsent in Institutionen und Netzwerken, welche sich um soziale Brennpunkte bilden (Gefängnisse, Asylzentren, Institutionen des Gesundheitswesens) und bringt sich partnerschaftlich ein.

Diakonie und Seelsorge gehören eng zusammen und ergänzen sich bei der Aufgabe, Menschen in seelischen, leiblichen und sozialen Schwierigkeiten und Nöten mit dem Zuspruch des Evangeliums, mit Beratung und tätiger Hilfe beizustehen, ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte behilflich zu sein und sie Gemeinschaft erfahren zu lassen. Das Angebot der Seelsorge und Diakonie richtet sich an alle: Seelsorgerliche und diakonische Hilfe sollen auch jene erhalten, die sich nur vorübergehend im Kirchengebiet aufhalten, aus der Kirche ausgetreten sind oder ihr nicht angehören (Art. 77 und 78 Opens external link in new windowKirchenordnung).

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