Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 4

Auftrag: Weitergabe des Glaubens

Art. 55 Opens external link in new windowKirchenordnung
"Die christliche Gemeinde hat den Auftrag, den Glauben, den sie empfangen hat, den nachfolgenden Generationen weiterzugeben, in ihm Orientierung zu suchen für das tägliche Leben ihrer Glieder in den persönlichen und öffentlichen Bereichen und die Frohe Botschaft von Jesus Christus allen Menschen zu verkündigen."

Es gehört zum Wesen des Glaubens, dass er bezeugt und weitergegeben wird. Gerade weil in heutiger Zeit immer weniger Menschen mit den grundlegenden christlichen Inhalten vertraut sind, muss die Kirche aktiv bleiben in der Weitergabe des Glaubens.


Die Unterweisungs- und Bildungsarbeit gehört deshalb seit jeher zu den Grundaufgaben der reformierten Kirche. Sie will vertraut machen mit der christlich-reformierten Tradition und Raum bieten zur eigenständigen Auseinandersetzung mit wesentlichen Lebens- und Glaubensfragen. Ihr Ziel ist es, Christinnen und Christen in ihrer Mündigkeit zu fördern und zum selbstständigen ethischen Urteilen zu befähigen.

Die religiöse Bildung und Begleitung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen versteht die Kirche als grossen Bogen: Beginnend mit der frühkindlichen religiösen Erziehung, setzt sie sich fort in vorschulischen Angeboten (zum Beispiel Kinderkirche, Sonntagsschule) und reicht über die kirchliche Unterweisung, die Jugendarbeit und Erwachsenenbildung bis hin zu Bildungsangeboten im Alter.

 

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