Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 4

Kirchliche Bestattung

Art. 52-54 Opens external link in new windowKirchenordnung

Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, zu dem sich die Angehörigen mit der Gemeinde versammeln, um einer verstorbenen Person und ihrer Vergänglichkeit im Lichte des Evangeliums zu gedenken und um Trost zu finden (Art. 52 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Opens external link in new windowBroschüre „Die kirchliche Bestattung – Wege beim Abschied“

Der Bestattungsgottesdienst findet in der Kirche oder in einem von der Einwohnergemeinde dafür bestimmten Abdankungsraum statt. Am Grab hält der Pfarrer eine kurze Besinnung mit Gebet (Art. 54 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Die zeitliche Ansetzung der Bestattung ist Sache der Bestattungsbehörden.
Der Kirchgemeinderat ist verantwortlich für hinreichende Information und Absprache zwischen den Bestattungsbehörden und den zuständigen Mitarbeitenden (Pfarrerin, Sigrist, Organistin) der Kirchgemeinde (Art. 53 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Die Durchführung einer kirchlichen Bestattung ist einem ordinierten Pfarrer vorbehalten (Art. 25 Opens external link in new windowVerordnung über gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen). Die zuständige Pfarrerin kann aus seelsorgerlichen Gründen auch kirchliche Bestattungen von verstorbenen Personen übernehmen, die nicht Mitglied der Kirche waren. In diesem Fall kann die Kirchgemeinde einen kostendeckenden Beitrag erheben. Genauere Informationen dazu: Opens external link in new windowRichtlinien für die Gebühren bei kirchlichen Trauungen und Bestattungen von Personen, die den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn nicht angehören oder nicht angehört haben.

Senden Sie uns Ihre Bemerkungen zu dieser Seite