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Kapitel 4

Abendmahl

Art. 38-43 Opens external link in new windowKirchenordnung

Das Abendmahl erinnert an das letzte Mahl Jesu mit seinen Jüngern (Matthäus 26,21–29; Markus 14,18-25; Lukas 22,15-23). Es ist die von Jesus Christus eingesetzte Feier zur Erinnerung und Vergegenwärtigung seines Todes und seiner Auferstehung mit den Zeichen Brot und Wein (Art. 38 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Der Streit um die Bedeutung des Abendmahls spaltete im 16. Jahrhundert die christlichen Kirchen. Die 1973 in der Opens external link in new windowLeuenberger Konkordie erzielte Einigung schuf die Grundlage für die heutige Abendmahlsgemeinschaft zwischen allen evangelischen Kirchen (insbes. Kap. II.15-16 und Kap. III.17-20).
 
Zur Teilnahme am Abendmahl sind alle eingeladen, welche die Gemeinschaft mit Jesus Christus suchen (Art. 38 Opens external link in new windowKirchenordnung). Teilnehmende Kinder sind von ihren Eltern, in der Sonntagsschule oder im kirchlichen Unterricht in geeigneter Weise darauf vorzubereiten (Art. 41 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Für die Leitung der Abendmahlsfeier ist der Pfarrer verantwortlich. In der Feier können weitere Gemeindeglieder mitwirken, namentlich bei der Austeilung von Brot und Wein. Der Kirchgemeinderat kann die Leitung einzelner Abendmahlsfeiern nach Rücksprache mit dem Pfarramt ausnahmsweise weiteren Personen übertragen (Art. 42 Opens external link in new windowKirchenordnung).
Nähere Regelungen dazu: Opens external link in new windowVerordnung über gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen.

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