Art. 38-43 Kirchenordnung
Das Abendmahl erinnert an das letzte Mahl Jesu mit seinen Jüngern (Matthäus 26,21–29; Markus 14,18-25; Lukas 22,15-23). Es ist die von Jesus Christus eingesetzte Feier zur Erinnerung und Vergegenwärtigung seines Todes und seiner Auferstehung mit den Zeichen Brot und Wein (Art. 38 Kirchenordnung).
Der Streit um die Bedeutung des Abendmahls spaltete im 16. Jahrhundert die christlichen Kirchen. Die 1973 in der Leuenberger Konkordie erzielte Einigung schuf die Grundlage für die heutige Abendmahlsgemeinschaft zwischen allen evangelischen Kirchen (insbes. Kap. II.15-16 und Kap. III.17-20).
Zur Teilnahme am Abendmahl sind alle eingeladen, welche die Gemeinschaft mit Jesus Christus suchen (Art. 38 Kirchenordnung). Teilnehmende Kinder sind von ihren Eltern, in der Sonntagsschule oder im kirchlichen Unterricht in geeigneter Weise darauf vorzubereiten (Art. 41 Kirchenordnung).
Für die Leitung der Abendmahlsfeier ist der Pfarrer verantwortlich. In der Feier können weitere Gemeindeglieder mitwirken, namentlich bei der Austeilung von Brot und Wein. Der Kirchgemeinderat kann die Leitung einzelner Abendmahlsfeiern nach Rücksprache mit dem Pfarramt ausnahmsweise weiteren Personen übertragen (Art. 42 Kirchenordnung).
Nähere Regelungen dazu: Verordnung über gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen.
Senden Sie uns Ihre Bemerkungen zu dieser Seite