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Kapitel 7

Die drei Ämter

Das Amt ist ein besonderer Dienst, der für die Gemeinde unverzichtbare Aufgaben wahrnimmt. Drei Ämter werden unterschieden: das Opens internal link in current windowPfarramt, das Opens internal link in current windowkatechetische Amt und das Opens internal link in current windowsozialdiakonische Amt. Sie können in einer Kirchgemeinde durch eine oder mehrere Personen wahrgenommen werden.

Kirchliche Handlungen (Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen) werden in kirchliches Register eingetragen. Näheres regelt die Öffnet eine DateiVerordnung über die kirchlichen Register. 

Die Voraussetzungen für den Dienst in Pfarramt, katechetischem Amt und sozialdiakonischem Amt sind festgehalten in Art. 193-202 Opens external link in new windowKirchenordnung. Als grundsätzliche Voraussetzungen für die Übernahme eines Amtes gelten: die persönliche Eignung sowie eine Ausbildung, welche die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter befähigt, die Aufgaben des Amtes fachgerecht zu erfüllen (Art. 193 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Die Kirche beruft mit der Ordination Pfarrerinnen in das Pfarramt (Art. 195 Opens external link in new windowKirchenordnung). Die Aufnahme ordinierter Pfarrer in den Kirchendienst ist Voraussetzung für die Anstellung als Pfarrer (Art. 196 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Die Kirche ermächtigt Katechetinnen und Sozialdiakone mit der Beauftragung für ihr jeweiliges Amt (Art. 197a und 197b Opens external link in new windowKirchenordnung).

Übernehmen Pfarrer, Katechetinnen und Sozialdiakone ein konkretes Amt in einer Kirchgemeinde, in einem Bezirk oder an einer Stelle mit besonderen Aufgaben, werden sie feierlich in ihren kirchlichen Dienst eingesetzt (Art. 198 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Voraussetzungen und Bedeutung von Ordination bzw. Beauftragung sowie Einsetzung ins Amt regelt die Opens external link in new windowVerordnung über die Ordination, die Beauftragung und die Einsetzung in das Amt.

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