Die Art. 120, 121 und 122 der Kirchenordnung regeln die Verwaltung einer Kirchgemeinde.
Die Verwaltungsaufgaben einer Kirchgemeinde werden üblicherweise durch ein Sekretariat und eine Finanzverwaltung wahrgenommen. Die beiden Funktionen können separat besetzt oder in Personalunion erfüllt werden. Dem Sekretariat werden Protokollführung und Verwaltungsaufgaben des Kirchgemeinderates übertragen. Die Finanzverwalterin führt die Buchhaltung, besorgt das Finanz- und Rechnungswesen und verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde.
Die Orientierungs- und Überlegenshilfe gibt einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben eines Kirchgemeindesekretariats, in Abhängigkeit der Grösse der Kirchgemeinde.
Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Sekretariates werden detaillierter beschrieben im Stellenbeschrieb und evtl. auch im Organisationsreglement; vgl. dazu Art. 40 und 41 Muster-Organisationsreglement für Kirchgemeinden.
Der Sekretär und die Kassiererin der Kirchgemeinde sind im Allgemeinen unmittelbar dem Kirchgemeinderat unterstellt. Hier haben sie beratende Stimme und Antragsrecht.
Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Sekretariates werden im Stellenbeschrieb und evtl. in der Gemeindeordnung beschrieben; vgl. dazu § 36 Muster-Gemeindeordnung für Kirchgemeinden.
Senden Sie uns Ihre Bemerkungen zu dieser Seite