Für bestimmte kirchliche oder andere Aufgaben können Kommissionen oder Arbeitsgruppen (die rechtlich ebenfalls Kommissionen sind) gebildet und mit unterschiedlichen Kompetenzen ausgestattet werden (Art. 119 Kirchenordnung).
Im Kanton Bern bedürfen ständige Kommissionen einer Grundlage in einem Erlass (Reglement oder Verordnung). Für Kommissionen mit Entscheidbefugnis ist ein Reglement zwingend. Vorschläge für eine Regelung im Organisationsreglement (OgR) finden Sie im kantonalen Muster und Vorlagen Gemeinderecht (be.ch)
Neben den durch das kirchliche Recht vorgeschriebenen kann die Kirchgemeinde in ihrem Kirchenreglement weitere ständige Kommissionen einsetzen und ihnen bestimmte Befugnisse erteilen.
Im Kanton Solothurn werden Kommissionen in der Regel durch die Gemeindeordnung eingesetzt. Vorschläge für eine Regelung finden sich in der Muster-Gemeindeordnung für Kirchgemeinden.
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