Art. 44-51 Kirchenordnung
Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst, in dem die Eheleute geloben, einander im Vertrauen auf Gottes Verheissung die Treue zu halten und ihre Ehe in der Verantwortung vor Gott zu leben. Ihnen wird Gottes Liebe und Treue verkündigt und sein Segen zugesprochen. Die kirchliche Trauung begleitet den Übergang in eine neue, gemeinsame Lebensphase in Form einer gottesdienstlichen Feier. Die zivile Trauung ist dafür die rechtliche Voraussetzung.
Mindestens eine der zu trauenden Personen soll der reformierten Kirche angehören. Eine ökumenische Trauung von Paaren unterschiedlicher Konfessionen ist möglich und kann entweder von zwei Geistlichen beider Konfessionen oder von einer einzelnen Pfarrperson geleitet werden.
Ökumenische Broschüre: Kirchlich Heiraten – Wir trauen uns
Die Trauung findet in der Regel in einer Kirche statt. Ein anderer Ort ist in begründeten Ausnahmen möglich. Dabei ist aber zu beachten, dass die Trauung in einem würdigen, gottesdienstlichen Rahmen stattfindet. Trauorte in Kirchen ausserhalb der eigenen Kirchgemeinde sollen für die Pfarrerin innerhalb zumutbarer Zeit erreichbar sein (Art. 49 Kirchenordnung).
Bei Anfragen von Personen, die aus der reformierten Kirche ausgetreten sind oder ihr nie angehört haben, ist aus seelsorgerlichen Gründen eine Trauung durch den zuständigen Pfarrer möglich. In diesem Fall kann die Kirchgemeinde einen kostendeckenden Beitrag erheben. Informationen und Anhaltspunkte für die Berechnung:
Richtlinien für die Gebühren bei kirchlichen Trauungen und Bestattungen von Personen, die den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn nicht angehören oder nicht angehört haben.
In der Regel nimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin die kirchliche Trauung vor. Ausnahmen regelt Art. 23 derVerordnung über gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen.
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