Das Pfarramt ist verantwortlich für die Verkündigung des Evangeliums. Es berät den Kirchgemeinderat, die anderen Ämter und die weiteren Dienste in theologischen Fragen. Seine Hauptaufgaben sind: Leitung der Gottesdienste, Verantwortung tragen für die Seelsorge und Bildungsarbeit mit allen Generationen, sozialdiakonische Aufgaben sowie Anlaufstelle sein für die Anliegen der Menschen in der Kirchgemeinde. Das Pfarramt bezeugt mit der ganzen Kirche und der Kirchgemeinde, dass das Wort Gottes für alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens gilt, und verbindet dadurch die Gemeinde mit der synodalen Kirche und durch diese mit der weltweiten Gemeinschaft der Gläubigen. Das Pfarramt ist verantwortlich für die Verkündigung des Evangeliums. In dieser geistlichen Aufgabe hat es Teil an der Leitung der Gemeinde.
Detaillierte Informationen zu Verantwortung, Auftrag und Aufgaben des Pfarramtes geben die Art. 123-125 Kirchenordnung. Die Art. 126-135 Kirchenordnung enthalten weitere Vorgaben zum Pfarramt, zum Beispiel zu den gemeindeeigenen Pfarrstellen (siehe dazu auch die Verordnung KES 31.210).
In ein Pfarramt können nur Pfarrerinnen eingesetzt werden, die in den bernischen oder jurassischen Kirchendienst aufgenommen sind (Art. 31 Kirchenverfassung, Art. 38, Abs. 1 Constitution). Die Verordnung über die Aufnahme in den Kirchendienst regelt die Voraussetzungen sowie das Vorgehen, das zur nötigen Empfehlung durch den Synodalrat führt. Auch Pfarrer, die auswärts ordiniert worden sind, können nach der Prüfung ihrer Abschlüsse in den bernischen Kirchendienst aufgenommen werden (Art. 8 – 10 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen).
Die Amtsführung im Pfarramt regelt die vom Synodalrat erlassene Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer. Ausbildung, Kompetenzen und Arbeitsfelder der Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch zusammengestellt im Leitbild für die drei Ämter. Standesregeln für Pfarrer hat der Evangelisch-reformierte Pfarrverein Bern-Jura-Solothurn formuliert. In einem Merkblatt regelt der Synodalrat die Arbeit von frei- oder nebenberuflich tätigen Pfarrerinnen.
In Ausnahmefällen werden gottesdienstliche Handlungen Personen übertragen, die nicht zum Pfarramt ordiniert sind. Das Nähere regelt die Verordnung über gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen.
Regionalpfarrerinnen begleiten die Kirchgemeinden und die Pfarrerinnen und Pfarrer in allen Personalprozessen (KES 32.010). Sie moderieren oder führen die unterschiedlichen Mitarbeitendengespräche, übernehmen oder vermitteln in ihrem Wirkungskreis Stellvertretungen für Gemeindepfarrerinnen bei Krankheit, Abwesenheit oder Vakanz, beraten in Weiterbildungsfragen und sind die erste Anlaufstelle bei Konflikten (Art. 151a Kirchenordnung).
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