Das Zusammenspiel der verschiedenen Ebenen der Kirchgemeinde ist in Abschnitt C.II der Kirchenordnung geregelt: Oberstes Organ ist die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die üblicherweise an der Kirchgemeindeversammlung entscheidet (Legislative). Als Exekutive amtet der Kirchgemeinderat. Ein Ratsmitglied, das bei einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. Die Ämter und Dienste (also die Mitarbeitenden) sind gegenüber dem Kirchgemeinderat (und der Gesamtheit der Gemeindeglieder) verpflichtet. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gesamtheit der Stimmberechtigten (Kirchgemeindeversammlung) findet sich im Gemeindegesetz. Die gemeindeeigenen Vorgaben sind in den organisationsrechtlichen Grundlagen der Kirchgemeinde festgelegt.
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