Der Kirchgemeinderat leitet die Kirchgemeinde nach Massgabe und im Rahmen der Bestimmungen des staatlichen Rechts, der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung (Art. 110
Kirchenordnung).
Der Kirchgemeinderat plant und koordiniert die Tätigkeiten der Kirchgemeinde. Er legt Ziele und Schwerpunkte fest und unterstützt die Mitarbeitenden in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er überprüft, ob die Mitarbeitenden ihrem Auftrag nachkommen.
Seine Aufgaben erledigt der Kirchgemeinderat nicht allein, sondern in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden. Das Pfarramt hat Antrags- und Mitspracherecht, die andern Ämter und Dienste werden beratend beigezogen, sofern deren Aufgabenbereiche betroffen sind.
Die kirchenrechtlichen Vorgaben zum Zusammenwirken zwischen Kirchgemeinderat und Pfarramt finden sich in einer Übersicht
hier.
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