Die Sozialdiakonin erfüllt als fachlich ausgebildete und durch die Kirche beauftragte Mitarbeitende Aufgaben der Diakonie, wie sie sich für den Aufbau und die Gestaltung einer lebendigen solidarischen Gemeinde stellen (Art. 141 Abs. 1 Kirchenordnung).
Art. 141-145a Kirchenordnung regeln die Grundsätze für das sozialdiakonische Amt.
Das sozialdiakonische Amt fördert das Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis der Menschen. Es setzt sich für die gerechte Verteilung von materiellen und immateriellen Gütern ein. Dazu begleitet und berät der Sozialdiakon Personen in besonderen und in benachteiligten Lebenslagen und leitet/wirkt mit bei entsprechenden Projekten. Die Sozialdiakonin übernimmt sozialräumliche Aufgaben, arbeitet vernetzt und wirkt mit beim Aufbau der reformierten Gemeinde.
Detailliert regelt die Verordnung über die sozialdiakonische Arbeit im deutschsprachigen Gebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das sozialdiakonische Amt Auftrag und Aufgaben des diakonischen Amtes im deutschsprachigen Kirchengebiet. Für das Arrondissement du Jura gilt die Verordnung über die diakonische Arbeit im Arrondissement du Jura und über die Diacres.
Informationen zum Prozess und zur Liturgie für die Amtseinsetzung von Sozialdiakoninnen/Sozialdiakonen im deutschsprachigen Kirchengebiet finden sich in der Verordnung über die Ordination, die Beauftragung und die Einsetzung in das Amt.
Senden Sie uns Ihre Bemerkungen zu dieser Seite