Eine wesentliche Aufgabe in den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn nehmen die von der Kirchgemeindeversammlung ehrenamtlich gewählten Kirchgemeinderätinnen und -räte wahr. Der Kirchgemeinderat leitet die Kirchgemeinde entsprechend den Bestimmungen des staatlichen Rechts, der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung. Er tut dies in Zusammenarbeit mit dem Pfarramt, welches Antrags- und Mitspracherecht hat. Die Wählbarkeit von Kirchgemeinderätinnen und -räten ist in Art. 7 der Kirchenverfassung geregelt. Die rechtliche Stellung des Kirchgemeinderats, dessen Organisation und dessen Aufgaben finden sich in Kapitel 5.
Neue Kirchgemeinderäte werden nach Art. 112 Abs. 3 der Kirchenordnung in einem Gottesdienst eingeführt. Für den Ablauf des entsprechenden Teils des Gottesdienstes gibt es eine liturgische Empfehlung des Bereichs Theologie.
Dem Milizsystem entsprechend werden zeitliche Aufwendungen für Ehrenämter (im Gegensatz zu freiwilligen Tätigkeiten) i.d.R. pauschal entschädigt. Je nach Kirchgemeinde erhalten sie zudem Sitzungsgelder. Es gibt eine Meldepflicht für Freiwilligenarbeit (und ehrenamtliche Arbeit).
Senden Sie uns Ihre Bemerkungen zu dieser Seite