Andere Dienste erfüllen weitere Aufgaben innerhalb des kirchlichen Auftrags. Die Kirchgemeinde kann dazu, entsprechend ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten, weitere vollzeitliche oder teilzeitliche Stellen einrichten. Zu diesen Diensten zählt die Kirchenordnung in Art. 145d-145f namentlich den Dienst der Kirchenmusikerinnen, der Sigristen und Hauswarte sowie den Dienst weiterer Mitarbeitender. Wie die Ämter versehenden Personen werden auch die Mitarbeitenden, die weitere Dienste in der Kirche übernehmen, feierlich eingesetzt (Art. 198 Kirchenordnung).
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