Das Amt ist ein besonderer Dienst, der für die Gemeinde unverzichtbare Aufgaben wahrnimmt. Drei Ämter werden unterschieden: das Pfarramt, das katechetische Amt und das sozialdiakonische Amt. Sie können in einer Kirchgemeinde durch eine oder mehrere Personen wahrgenommen werden.
Kirchliche Handlungen (Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen) werden in kirchliches Register eingetragen. Näheres regelt die Verordnung über die kirchlichen Register.
Die Voraussetzungen für den Dienst in Pfarramt, katechetischem Amt und sozialdiakonischem Amt sind festgehalten in Art. 193-202 Kirchenordnung. Als grundsätzliche Voraussetzungen für die Übernahme eines Amtes gelten: die persönliche Eignung sowie eine Ausbildung, welche die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter befähigt, die Aufgaben des Amtes fachgerecht zu erfüllen (Art. 193 Kirchenordnung).
Die Kirche beruft mit der Ordination Pfarrerinnen in das Pfarramt (Art. 195 Kirchenordnung). Die Aufnahme ordinierter Pfarrer in den Kirchendienst ist Voraussetzung für die Anstellung als Pfarrer (Art. 196 Kirchenordnung).
Die Kirche ermächtigt Katechetinnen und Sozialdiakone mit der Beauftragung für ihr jeweiliges Amt (Art. 197a und 197b Kirchenordnung).
Übernehmen Pfarrer, Katechetinnen und Sozialdiakone ein konkretes Amt in einer Kirchgemeinde, in einem Bezirk oder an einer Stelle mit besonderen Aufgaben, werden sie feierlich in ihren kirchlichen Dienst eingesetzt (Art. 198 Kirchenordnung).
Voraussetzungen und Bedeutung von Ordination bzw. Beauftragung sowie Einsetzung ins Amt regelt die Verordnung über die Ordination, die Beauftragung und die Einsetzung in das Amt.
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