Den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn kann nur angehören, wer zugleich einer Kirchgemeinde angehört.
Wie die Mitgliedschaft in der reformierten Kirche im Kanton Bern geregelt ist, zeigt Art. 6 der Kirchenverfassung.
Die Mitgliedschaft in der evangelisch-reformierten Kirche von Republik und Kanton Jura richtet sich nach Art. 6 der Constitution.
Wie die Mitgliedschaft in der reformierten Kirche in den zum bernischen Kirchengebiet gehörenden solothurnischen Kirchgemeinden geregelt ist, zeigt Art. 6 der Kirchenverfassung.
Kirchenein- und -austritte regeln die Art. 5-12 Kirchenordnung; für die Kirche im Kanton Jura gilt zusätzlich Art. 7 der Constitution.
Für Informationen zum Kircheneintritt steht ein eigenes Internetportal zur Verfügung.
Kirchenaustritt von Jugendlichen: Junge Menschen, welche aus der Kirche austreten wollen, bedürfen bis zum Alter von 16 Jahren der Zustimmung der Eltern. Ab 16 Jahren dürfen sie selbst über einen Kirchenaustritt entscheiden.
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