Art. 62-68 Kirchenordnung
Die KUW wird nach dem Abschlussjahr (9. Klasse) mit der Konfirmation in Form eines Gemeindegottesdienstes abgeschlossen (Art. 62 Kirchenordnung).
Voraussetzungen für die Konfirmation sind einerseits der Besuch der KUW und andererseits grundsätzlich die Taufe. Bei fehlender Taufe kann der Pfarrer aus seelsorgerlichen Gründen Ausnahmen vorsehen (Art. 63 Kirchenordnung).
Wenn Schülerinnen wesentliche Teile der kirchlichen Unterweisung versäumen, ist mit ihnen und den Erziehungsverantwortlichen zu besprechen, wie das Versäumte in geeigneter Weise nachgeholt werden kann (Art. 66 Kirchenordnung).
Die Leitung des Konfirmationsgottesdienstes übernimmt in der Regel die Unterrichtsperson, die für die KUW in der Abschlussklasse verantwortlich ist (Art. 64 Kirchenordnung).
Zunehmend wichtig für die KUW wird die Arbeit im Generationenbogen: Religiöse Erziehung und Bildung beginnt mit der Taufe und geht nach der Konfirmation weiter bis ins junge Erwachsenenalter hinein.
Senden Sie uns Ihre Bemerkungen zu dieser Seite