Reformierte Kirchen Bern Jura Solothurn

Kapitel 4

Konfirmation

Art. 62-68 Opens external link in new windowKirchenordnung

Die KUW wird nach dem Abschlussjahr (9. Klasse) mit der Konfirmation in Form eines Gemeindegottesdienstes abgeschlossen (Art. 62 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Voraussetzungen für die Konfirmation sind einerseits der Besuch der KUW und andererseits grundsätzlich die Taufe. Bei fehlender Taufe kann der Pfarrer aus seelsorgerlichen Gründen Ausnahmen vorsehen (Art. 63 Opens external link in new windowKirchenordnung).
Wenn Schülerinnen wesentliche Teile der kirchlichen Unterweisung versäumen, ist mit ihnen und den Erziehungsverantwortlichen zu besprechen, wie das Versäumte in geeigneter Weise nachgeholt werden kann (Art. 66 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Die Leitung des Konfirmationsgottesdienstes übernimmt in der Regel die Unterrichtsperson, die für die KUW in der Abschlussklasse verantwortlich ist (Art. 64 Opens external link in new windowKirchenordnung).

Zunehmend wichtig für die KUW wird die Arbeit im Generationenbogen: Religiöse Erziehung und Bildung beginnt mit der Taufe und geht nach der Konfirmation weiter bis ins junge Erwachsenenalter hinein.

Senden Sie uns Ihre Bemerkungen zu dieser Seite