Art. 56-61 Kirchenordnung
Aufgabe der kirchlichen Unterweisung (KUW) ist es, Kinder und Jugendliche mit wichtigen Inhalten des christlichen Glaubens bekannt zu machen und sie ins kirchliche Leben einzuführen. Die KUW geht dabei von den Erfahrungen, Fragen und Nöten der Kinder und Jugendlichen aus und orientiert sich an der Bibel und deren Wirkungsgeschichte in Kirche und Welt (Art. 56 Kirchenordnung).
Die KUW in der ersten Klasse bzw. der dritten Klasse beginnt gemäss HarmoS (der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule) und endet mit der Konfirmation (vgl. Art. 6-14 Verordnung über die kirchliche Unterweisung im deutschsprachigen Kirchengebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das katechetische Amt, Art. 7-15 Ordonnance sur la Catéchèse).
Die KUW gliedert sich in drei Stufen. Im deutschsprachigen Kirchengebiet umfasst die erste Stufe das 1. - 3. Schuljahr, die zweite Stufe das 4. - 6. Schuljahr und die dritte Stufe das 7. - 9. Schuljahr; im französischen Kirchengebiet umfasst die erste Stufe das 3. - 6. Jahr, die zweite Stufe das 7. - 9. Jahr und die dritte Stufe das 10. und 11. Jahr nach HarmoS. Der Unterweisungsplan sieht Angebote auf allen drei Stufen vor und umfasst insgesamt zwischen 140 und 220 Lektionen, bzw Stunden im französischen Kirchengebiet. Bestandteile sind Unterrichtsveranstaltungen und insgesamt 15 Gottesdienste oder andere Gemeindeanlässe.
Die KUW steht unter der Aufsicht des Kirchgemeinderates. Er ist dafür verantwortlich, dass der Unterweisungsplan und die Organisation der KUW gemäss der Verordnung des Synodalrates gestaltet werden (Art. 57 Kirchenordnung). Der Kirchgemeinderat kann die KUW – nach Rücksprache mit der Pfarrerin – Katecheten übertragen (Art. 15-20 Verordnung über die kirchliche Unterweisung im deutschsprachigen Kirchengebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und das katechetische Amt; Art. 16-21 Ordonnance sur la Catéchèse). Weitere Mitarbeitende können mit bestimmten Aufgaben in der KUW betraut werden (Art. 26 und 27 Verordnung über die kirchliche Unterweisung im deutschsprachigen Kirchengebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das katechetische Amt; Art. 27 und 28 Ordonnance sur la Catéchèse).
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