Art. 76-85 Kirchenordnung
Der sozialdiakonische Dienst kann in verschiedenen Arbeitsfeldern und bei unterschiedlichen Gelegenheiten geleistet werden, Näheres dazu in Art. 5 und 6 der Verordnung über die sozialdiakonische Arbeit im deutschsprachigen Gebiet der Reformierten Kirchen_Bern-Jura-Solothurn_und über das sozialdiakonische Amt sowie in Art. 5 und 6 der Verordnung über die diakonische Arbeit im Arrondissement du Jura und über die Diacres.
Kirchgemeinderat, Mitarbeitende und Gemeindeglieder machen sich idealerweise gegenseitig auf Notwendigkeiten und Gelegenheiten seelsorgerlicher und diakonischer Hilfe aufmerksam. Sie sind besorgt für eine optimale Zusammenarbeit der kirchlichen Berufsgruppen. Der Kirchgemeinderat sorgt zudem dafür, dass die Bevölkerung über die seelsorgerlichen und diakonischen Dienste der Kirchgemeinde regelmässig informiert wird.
Die Kirchgemeinde und die Kirche arbeiten, wo immer es dem Wohl der Menschen dient, mit den Behörden und Ämtern zusammen, namentlich mit Sozialdiensten, Beratungsstellen, Schulen sowie mit anderen sozialen, gemeinnützigen und kulturellen Institutionen und Verbänden (Art. 83 Kirchenordnung) und Netzwerken zusammen.
Weitere Auskünfte zum Aufgabenfeld Diakonie und Seelsorge: Auskunftsstelle Sozialdiakonie
Kontakt: Sozial-Diakonie.
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