Der Kanton Jura gewährt den Kirchen weitgehende Autonomie und regelt kirchliche Angelegenheiten nur sehr zurückhaltend im Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (Nr. 471.1 in der Rechtssammlung). Für die Kirchgemeinden gilt praktisch ausschliesslich kirchliches Recht.
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