Art. 19, 20, 23 Kirchenordnung
Die Feier des Gottesdienstes an Sonntagen sowie an kirchlichen Festtagen gehört zu den tragenden Elementen im Leben der Kirche. Im Gottesdienst versammelt sich die Gemeinde, um Gottes Wort zu hören und zu verkündigen, Gott zu danken, ihn zu loben und anzurufen und um Vergebung ihrer Schuld zu bitten. Im Gottesdienst werden der Glauben der Einzelnen und die Gemeinschaft untereinander gestärkt.
Wesentliche Teile des reformierten Gottesdienstes sind die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in Predigt, Taufe und Abendmahl, die Schriftlesungen, Gebet und Fürbitte, Gemeindegesang und Kirchenmusik, Kollekte, Sendung und Segen.
Der Kirchgemeinderat kann im Einverständnis mit der Pfarrerin weitere Gottesdienste während der Woche ansetzen (zum Beispiel Morgenandachten, Abendgebete, Wochenendgottesdienste, Kinder- und Familiengottesdienste). Bei besonderen Gelegenheiten können Gottesdienste auch ausserhalb der kirchlichen Räume stattfinden, beispielsweise als Berg-, Weg- oder Waldgottesdienste.
Die Gottesdienste der Kirche sind öffentlich. Das Läuten der Glocken ist Zeichen dafür.
Der Kirchgemeinderat ist für die zeitliche Ansetzung der Gottesdienste zuständig.
Ort und Zeit der Durchführung werden öffentlich bekannt gegeben.
Für die Vorbereitung und Leitung des Gottesdienstes ist der Pfarrer verantwortlich, der sich mit der Kirchenmusikerin, dem Sigristen und allfälligen weiteren Beteiligten (Chorleiterin, Lektor etc.) abspricht. An der Vorbereitung und Gestaltung des Gottesdienstes können weitere Gemeindeglieder beteiligt werden (Art. 24 Kirchenordnung).
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