Art. 95-99 Kirchenordnung
Der Kirchgemeinderat kann Gebäude der Kirchgemeinde anderen christlichen Kirchen, Gemeinschaften und Gruppen oder auch nichtchristlichen Religionen zur Verfügung stellen, sofern diese keine eigenen geeigneten Räume besitzen. Er kann die Gebäude auch der Öffentlichkeit und Privaten zur Verfügung stellen (Art. 96 Kirchenordnung).
Der Kirchgemeinderat ist verantwortlich für den Unterhalt der kirchlichen Gebäude.
Hier finden Sie eine erste Übersicht über dienliche Kontakte und Arbeitshilfen.
Für Liegenschaften, die dem Kanton Bern gehören, steht der Kirchgemeinderat in Verbindung mit der kantonalen Liegenschaftsverwaltung.
Bei Gebäuden, die historisch wertvoll oder geschützt sind, konsultiert der Kirchgemeinderat vor jeder baulichen Veränderung die zuständige Denkmalpflege des Kantons Bern, die Denkmalpflege des Kantons Solothurn oder die Section des monuments historiques des Kantons Jura und stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gesuche um finanzielle Beihilfe.
Im Betrieb oder bei der Renovation kirchlicher Gebäude sind umweltschonende und energiesparende Massnahmen zu berücksichtigen. Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn stellen einen Förderfonds für Solaranlagen bereit und unterstützen Energieberatungen und die Einführung eines kirchlichen Umweltmanagementsystems finanziell.
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